FG Niedersachsen - Beschluss vom 05.10.2020
11 V 112/20
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Berechnungsmethode zur umsatzsteuerrechtlichen Aufteilung eines pauschalen Menüpreises für eine Mehrzahl von Lieferungen bei Abgabe außer Haus in der Systemgastronomie

FG Niedersachsen, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 11 V 112/20

DRsp Nr. 2022/17309

Berechnungsmethode zur umsatzsteuerrechtlichen Aufteilung eines pauschalen Menüpreises für eine Mehrzahl von Lieferungen bei Abgabe außer Haus in der Systemgastronomie

Tenor

Die Vollziehung der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2020, beim Antragsgegner am 10. März 2020 eingegangen, wird in Höhe einer festgesetzten Umsatzsteuer von 1.205,07 € ohne Sicherheitsleistung bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die anzuwendende Methode zur umsatzsteuerrechtlichen Aufteilung eines pauschalen Menüpreises für eine Mehrzahl von Lieferungen bei Abgabe außer Haus in der Systemgastronomie. Streitzeitraum ist der Voranmeldungszeitraum Januar 2020.

Die Antragstellerin ist als Franchisenehmerin der B-GmbH Betreiberin mehrerer B-Restaurants. In der Zeit von April bis Juni 2019 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die sich auf das Kalenderjahr 2017 und die Voranmeldungszeiträume Januar bis Dezember 2018 erstreckte. Dabei traf der Sonderprüfer u. a. folgende Feststellung: