FG Köln - Urteil vom 30.06.2020
2 K 929/19
Normen:
UStG § 18 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59; UStDV § 61a Abs. 1;

Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten; Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition; Ausnahmsweise Zulässigkeit der Antragstellung in Papierform

FG Köln, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 2 K 929/19

DRsp Nr. 2021/196

Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten; Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition; Ausnahmsweise Zulässigkeit der Antragstellung in Papierform

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.023,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59; UStDV § 61a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten, insbesondere darum, ob eine Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition sowie ausnahmsweise eine Antragstellung in Papierform zulässig ist.

Die Klägerin ist ein in den USA ansässiges Unternehmen in der Rechtsform einer Limited Liability Company (LLC), deren Geschäftsgegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Geräten aus der ... und aller damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten ist.