BFH - Beschluss vom 14.11.2022
XI B 105/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; UStDV § 31 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14; UStG 2014;
Fundstellen:
BB 2022, 2966
BB 2023, 34
BFH/NV 2023, 155
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2140/17

Berechtigung des Empfängers einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung zum Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen XI B 105/21

DRsp Nr. 2022/17838

Berechtigung des Empfängers einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung zum Vorsteuerabzug

NV: Sind die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das FA daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, sofern das FA über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.11.2021 – 2 K 2140/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; UStDV § 31 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14; UStG 2014;

Gründe

I.