FG Nürnberg - Urteil vom 30.01.2018
2 K 1351/17
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4; UStG § 27 Abs. 19 S. 3;

Berechtigung des Finanzamts zur Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch eines Bauträgers; Erlöschen eines Erstattungsanspruchs durch Aufrechnung

FG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 2 K 1351/17

DRsp Nr. 2018/8605

Berechtigung des Finanzamts zur Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch eines Bauträgers; Erlöschen eines Erstattungsanspruchs durch Aufrechnung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4; UStG § 27 Abs. 19 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegen einen Erstattungsanspruch der Klägerin mit abgetretenen Ansprüchen anderer Unternehmer aufrechnen durfte.

Die Klägerin ist Bauträgerin. Im Jahr 2012 bezog sie zahlreiche Eingangsleistungen von Bauunternehmern, bei denen die Klägerin und die leistenden Unternehmer übereinstimmend davon ausgingen, dass entsprechend Abschn. 182a Abs. 11 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2005 die Klägerin als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schulde.