FG Saarland - Beschluss vom 16.08.2021
1 V 1139/21
Normen:
UStG a.F. § 25e Abs. 4 S. 1; UStG § 25e Abs. 6; AO § 30 Abs. 4 Nr. 2;

Berechtigung des Finanzamts zur Mitteilung der steuerlichen Unzuverlässigkeit des liefernden Unternehmers an einen Betreiber der elektronischen Marktplätze

FG Saarland, Beschluss vom 16.08.2021 - Aktenzeichen 1 V 1139/21

DRsp Nr. 2021/14551

Berechtigung des Finanzamts zur Mitteilung der steuerlichen Unzuverlässigkeit des liefernden Unternehmers an einen Betreiber der elektronischen Marktplätze

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

UStG a.F. § 25e Abs. 4 S. 1; UStG § 25e Abs. 6; AO § 30 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2011 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UG), deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Elektro- und Kommunikationsgeräten, Hard- und Software, EDV-Bedarf u.a. ist. Das Stammkapital in Höhe von zwei Euro wurde zunächst von G gehalten, der auch zum Geschäftsführer bestellt war. Mit notarieller Urkunde vom 31. Juli 2012 übertrug G die Anteile unentgeltlich auf B, der zugleich unter Abberufung von G zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die Antragstellerin versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten.