BFH - Urteil vom 09.12.2010
V R 17/10
Normen:
UStG 1999 § 3 Abs. 1b; UStG 1999 § 3 Abs. 9a; UStG § 15 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3950/07

Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Verwendung der bezogenen Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG 1999); Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals dienenden Leistungen für Betriebsausflüge

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen V R 17/10

DRsp Nr. 2011/4020

Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Verwendung der bezogenen Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG 1999); Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals dienenden Leistungen für Betriebsausflüge

1. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 9a UStG 1999 zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. 2. Der Unternehmer ist aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals i.S. von § 3 Abs. 9a UStG 1999 dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders ist es nur, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sog. Aufmerksamkeit handelt.

Normenkette:

UStG 1999 § 3 Abs. 1b; UStG 1999 § 3 Abs. 9a; UStG § 15 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2;

Gründe

I.