FG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2019
5 K 1538/17 U
Normen:
UStG § 15;

Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug durch Bezug von Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und seine wirtschaftliche Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 5 K 1538/17 U

DRsp Nr. 2024/10964

Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug durch Bezug von Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und seine wirtschaftliche Tätigkeit

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 25.2.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.5.2017 wird die Umsatzsteuer der Klägerin für 2013 auf ./. 79.214,14 € festgesetzt.

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

UStG § 15;

Tatbestand

Die Firma der Klägerin ist aus der N. GmbH umbenannt. Gegen die Klägerin sowie weitere Unternehmen der Gruppe "N." begannen ab Dezember 2012 Fahndungsmaßnahmen. Neben steuerstrafrechtlichen Verfahren umfasste das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft K. sonst strafrechtlich relevante Taten - insbesondere auch mit kartellrechtlichem Hintergrund. Angesichts dessen kam es auch zu einem Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts.

Das steuerliche Ergebnis der Prüfung wurde im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens festgestellt. Die - so heißt es im Bericht zu einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung - "vereinbarten" Mehrsteuern aus der tatsächlichen Verständigung betrugen für die Unternehmensgruppe ... €.