BFH - Urteil vom 24.10.2013
V R 31/12
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; UStG § 18 Abs. 1; MwStSystRL Art. 63; MwStSystRL Art. 90;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4101/09

Berechtigung des Unternehmers zur Steuerberichtigung hinsichtlich eines vertraglich vereinbarten Gewährleistungeinbehalts

BFH, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen V R 31/12

DRsp Nr. 2014/2296

Berechtigung des Unternehmers zur Steuerberichtigung hinsichtlich eines vertraglich vereinbarten Gewährleistungeinbehalts

Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; UStG § 18 Abs. 1; MwStSystRL Art. 63; MwStSystRL Art. 90;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist im Bereich der Oberflächentechnik (Malerarbeiten, Strahltechnik und Verzinkerei) tätig.

In ihrer für das Streitjahr 2007 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung vom 8. April 2008, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung gleichstand, berücksichtigte die Klägerin sog. Sicherheitseinbehalte für mögliche Baumängel nicht als bereits bei der Leistungserbringung zu versteuerndes Entgelt.