BFH - Urteil vom 29.03.2017
XI R 5/16
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; InSO § 42, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 129, § 144;
Fundstellen:
BFHE 257, 465
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 268/15

Berechtigung des Vorsteuerabzugs durch den Insolvenzverwalter aufgrund der Rückzahlung von Beträgen infolge einer erfolgreichen InsolvenzanfechtungRechtliche Einordnung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen XI R 5/16

DRsp Nr. 2017/6705

Berechtigung des Vorsteuerabzugs durch den Insolvenzverwalter aufgrund der Rückzahlung von Beträgen infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung Rechtliche Einordnung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

1. Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. 2. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. März 2016 2 K 268/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; InSO § 42, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 129, § 144;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine erfolgreiche Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzverfahren zu einer Vorsteuerberichtigung führt und die daraus resultierende Umsatzsteuer eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ist.