Auf die Revisionen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 9. Mai 2014 4 K 2584/13 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer für 2012 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 15. September 2014 auf ... € festgesetzt und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 4/10 und der Kläger zu 6/10 zu tragen.
I.
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