FG Nürnberg - Urteil vom 23.02.2021
2 K 309/16
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 4 Nr. 8; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;

Berechtigung einer GmbH zum Vorsteuerabzug für von ihr bezogene Beratungsleistungen hinsichtlich der Veräußerung ihres Tochterunternehmens

FG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 2 K 309/16

DRsp Nr. 2021/11249

Berechtigung einer GmbH zum Vorsteuerabzug für von ihr bezogene Beratungsleistungen hinsichtlich der Veräußerung ihres Tochterunternehmens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 4 Nr. 8; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für von ihr bezogene Beratungsleistungen hinsichtlich der Veräußerung ihres Tochterunternehmens Vorsteuer abziehen kann.

Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, war vor dem 04.12.2012 alleinige Gesellschafterin der B . An diese vermietete sie Betriebsgrundstücke (seit dem 01.01.2013 steuerpflichtig). Entgeltliche Geschäftsführungsleistungen gegenüber der B erbrachte die Klägerin nicht. Kommanditist der Klägerin, Gesellschafter der Komplementärin der Klägerin und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der B war W . Die Klägerin war umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der B .