BFH - Urteil vom 06.04.2016
V R 6/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4; MwStSystRL Art. 9, Art. 168; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFHE 253, 456
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2735/10

Berechtigung einer Holding zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen V R 6/14

DRsp Nr. 2016/10461

Berechtigung einer Holding zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften

1. Kosten, die einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften entstehen, in deren Verwaltung sie durch das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen Eingriffe vornimmt, eröffnen ihr hinsichtlich der für diese Kosten bezahlten Mehrwertsteuer grundsätzlich ein Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug. 2. An dem erforderlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb fehlt es, wenn das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu dem Beteiligungserwerb steht. 3. Werden Leistungsbezüge sowohl für eine wirtschaftliche als auch für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit verwendet, ist eine Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2012 14 K 2735/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4; MwStSystRL Art. 9, Art. 168; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 155; ZPO § 295;

Gründe

I.