FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2020
5 V 852/20 A (U)
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Berechtigung einer Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug als Mehrwertsteuerpflichtige i.R.d. Tätigkeit als Unternehmen; Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids auf Antrag

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 5 V 852/20 A (U)

DRsp Nr. 2021/12843

Berechtigung einer Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug als Mehrwertsteuerpflichtige i.R.d. Tätigkeit als Unternehmen; Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids auf Antrag

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin (Astin) ist eine im Jahr 2009 gegründete GmbH mit Sitz in A-Stadt. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Vermögensverwaltung durch den Aufbau und das Halten und Verwalten eines Portfolios von SoIarkraftwerken und zugehörigen Einrichtungen in Europa. Im Streitjahr 2018 hielt die Astin über ihre 100%ige Tochtergesellschaft T S.L.U. (T) in Spanien zwei Solarparks mit den Namen T I und T II. Die Finanzierung der Errichtung dieser Solarparks war teilweise mit Eigenkapital und teilweise mit einer Fremdfinanzierung, und zwar bei der Bank X und der Bank Z, erfolgt. Kreditnehmer war und ist die spanische Tochtergesellschaft T.