Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
Die Antragstellerin (Astin) ist eine im Jahr 2009 gegründete GmbH mit Sitz in A-Stadt. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Vermögensverwaltung durch den Aufbau und das Halten und Verwalten eines Portfolios von SoIarkraftwerken und zugehörigen Einrichtungen in Europa. Im Streitjahr 2018 hielt die Astin über ihre 100%ige Tochtergesellschaft T S.L.U. (T) in Spanien zwei Solarparks mit den Namen T I und T II. Die Finanzierung der Errichtung dieser Solarparks war teilweise mit Eigenkapital und teilweise mit einer Fremdfinanzierung, und zwar bei der Bank X und der Bank Z, erfolgt. Kreditnehmer war und ist die spanische Tochtergesellschaft T.
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