BFH - Urteil vom 06.06.2019
V R 18/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 3 Abs. 12, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2454
BB 2020, 1311
BFH/NV 2019, 1453
BStBl II 2020, 293
DB 2019, 2276
DStR 2019, 2142
DStRE 2019, 1363
DStZ 2019, 816
NZA-RR 2019, 612
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2033/15

Berechtigung einer Konzerngesellschaft zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen im Rahmen der Wohnungssuche von Angestellten aus Anlass einer konzerninternen Funktionsverlagerung

BFH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen V R 18/18

DRsp Nr. 2019/14399

Berechtigung einer Konzerngesellschaft zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen im Rahmen der Wohnungssuche von Angestellten aus Anlass einer konzerninternen Funktionsverlagerung

1. Beauftragt eine Konzerngesellschaft Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Konzerngesellschaft in das Inland versetzt werden und trägt die Konzerngesellschaft die Kosten hierfür, liegt im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor. 2. In einem solchen Fall ist die Konzerngesellschaft aus den von ihr bezogenen Maklerleistungen entsprechend ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.02.2018 - 6 K 2033/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 3 Abs. 12, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbringt nach ihrem Unternehmensgegenstand Dienstleistungen an Gesellschaften einer Konzerngruppe, der sie angehört.