BFH - Urteil vom 14.04.2011
V R 14/10
Normen:
RL 79/1072/EWG Art. 1; UStAE Abs. 1 S. 4; UStDV § 59; UStDV § 60; UStG § 13b Abs. 2; UStG § 18 Abs. 3 S. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 1; UStR 2000 Abschn. 244Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2800/08

Berechtigung eines im Ausland ansässigen Unternehmers der Geltendmachung aller in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung; Berechtigung der Geltendmachung der Vorsteuerbeträge bei Möglichkeit des Stellens eines unterjährigen Vergütungsantrags

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen V R 14/10

DRsp Nr. 2011/13668

Berechtigung eines im Ausland ansässigen Unternehmers der Geltendmachung aller in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung; Berechtigung der Geltendmachung der Vorsteuerbeträge bei Möglichkeit des Stellens eines unterjährigen Vergütungsantrags

Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungs- oder Vergütungsverfahren 1. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen.2. Dies gilt auch für Vorsteuerbeträge, für die der Unternehmer einen unterjährigen Vergütungsantrag stellen könnte (entgegen Abschn. 244 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 UStR 2000 und Abschn. 18.15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und Nr. 3 UStAE).

Normenkette:

RL 79/1072/EWG Art. 1; UStAE Abs. 1 S. 4; UStDV § 59; UStDV § 60; UStG § 13b Abs. 2; UStG § 18 Abs. 3 S. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 1; UStR 2000 Abschn. 244Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.