FG Köln - Urteil vom 23.09.2020
9 K 327/17
Normen:
UStG § 3 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Berechtigung eines Kommissionärs zum Vorsteuerabzug der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer bzgl. Bestimmung der Verfügungsmacht bei der Einfuhr von Kommissionsware

FG Köln, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 9 K 327/17

DRsp Nr. 2021/5653

Berechtigung eines Kommissionärs zum Vorsteuerabzug der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer bzgl. Bestimmung der Verfügungsmacht bei der Einfuhr von Kommissionsware

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2017 werden die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 26.09.2016 dahingehend abgeändert,

dass die von der Klägerin im Jahr 2011 gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 72.022,50€ und die von der Klägerin im Jahr 2012 gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 83.433,67 € zum Vorsteuerabzug zugelassen werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bezüglich der von der Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 gezahlten Einfuhrumsatzsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) .