BFH - Urteil vom 21.09.2016
XI R 4/15
Normen:
UStG § 14c Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 340
BStBl II 2021, 106
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 183/12

Berechtigung eines nicht unternehmerisch tätigen öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes zur Tierkörperbeseitigung zum Ausweis der Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen XI R 4/15

DRsp Nr. 2017/358

Berechtigung eines nicht unternehmerisch tätigen öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes zur Tierkörperbeseitigung zum Ausweis der Umsatzsteuer

Ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung weist i.S. des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG unberechtigt Umsatzsteuer gesondert aus, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallendem Steuerbetrag angibt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 18. Dezember 2014 1 K 183/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2;

Gründe

I.

1

Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem Zweckverband von Städten und Gemeinden, oblag im Jahr 2007 (Streitjahr) in Thüringen die durch Landesrecht geregelte Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hatte er mit regionalen privaten Entsorgungsunternehmen Entsorgungsverträge (mit entsprechender Vergütungsvereinbarung) geschlossen.

2

In Thüringen trug bis Ende 2001 die öffentliche Hand die Kosten für die Tierkörperbeseitigung. Seit dem 1. Januar 2002 haben die Tierhalter ein Drittel der Beseitigungskosten selbst zu tragen.

3