Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 18. Dezember 2014
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
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Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem Zweckverband von Städten und Gemeinden, oblag im Jahr 2007 (Streitjahr) in Thüringen die durch Landesrecht geregelte Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hatte er mit regionalen privaten Entsorgungsunternehmen Entsorgungsverträge (mit entsprechender Vergütungsvereinbarung) geschlossen.
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In Thüringen trug bis Ende 2001 die öffentliche Hand die Kosten für die Tierkörperbeseitigung. Seit dem 1. Januar 2002 haben die Tierhalter ein Drittel der Beseitigungskosten selbst zu tragen.
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