FG München - Urteil vom 28.10.2021
14 K 396/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, 2;

Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer aus der Vorauszahlung für die PV-Anlage i.R.d. Umsatzsteuerfestsetzung

FG München, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 14 K 396/19

DRsp Nr. 2025/13282

Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer aus der Vorauszahlung für die PV-Anlage i.R.d. Umsatzsteuerfestsetzung

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 21. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2019 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer auf einen Negativbetrag von 7.048,39 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 82 % und der Kläger zu 18 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der Kläger zeigte dem Beklagten (dem Finanzamt) im November 2010 die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zum 1. März 2010 an. Art der Tätigkeit war die Vermietung und Verpachtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Er erklärte, er berechne die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten und beantragte die Ist-Versteuerung (vgl. "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" vom 6. November 2010).