FG Nürnberg - Urteil vom 22.11.2011
2 K 1408/2008
Normen:
UStG §§ 15, 10 Abs. 1 S. 3;

Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Steuerbarer Leistungsaustausch

FG Nürnberg, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 1408/2008

DRsp Nr. 2012/6084

Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Steuerbarer Leistungsaustausch

Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Normenkette:

UStG §§ 15, 10 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Beigeladenen zusteht.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und derD als Organgesellschaft bestand in den Streitjahren ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis.