FG Saarland - Beschluss vom 29.06.2001
1 V 135/01
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ;

Berechtigung zum Vorsteuerabzug

FG Saarland, Beschluss vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 1 V 135/01

DRsp Nr. 2001/16358

Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen dann nicht maßgebend, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringt und auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft und der Leistungsempfänger mit der Nichtbesteuerung rechnen muss (vgl. BFH, Urteil vom 30.9.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353). Letzteres ist etwa der Fall, wenn über Bauleistungen keine Rapportzettel erstellt und keine Schlussrechnungen erteilt werden und auch die Zahlungen des Abnehmers nicht durch Überweisung auf ein Konto des Auftragnehmers, sondern bar bzw. durch Barscheck erfolgen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 25. Januar 1989 von den Herren A, B und C gegründet. In den Jahren 1989 und 1991 erfolgte eine Übertragung der Gesellschaftsanteile von den Herren B und C auf Herrn A. Zum 5. März 1997 wurde das Stammkapital der Antragstellerin auf 100.000 DM erhöht. Frau D trat als Gesellschafterin ein. Ab diesem Zeitpunkt hielten Herr A 51 v.H. und Frau D 49 v.H. der Anteile an der Antragstellerin. Herr A war jeweils Geschäftsführer der Antragstellerin. Seit 6. Oktober 1998 hält er wiederum sämtliche Anteile an der Antragstellerin (Dok, 1 ff.).