FG Münster - Urteil vom 28.01.2021
5 K 1265/20 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13b;

Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Hotelappartements

FG Münster, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 5 K 1265/20 U

DRsp Nr. 2021/3360

Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Hotelappartements

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2017, jeweils vom 24.10.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2020, werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2015 um xxx € gemindert und auf - xxx€, die Umsatzsteuer 2016 um xxx € gemindert und auf xxx € sowie die Umsatzsteuer 2017 um xxx € gemindert und auf - xxx € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13b;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Hotelappartements.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2015 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Gesellschafter sind die Eheleute B H und F H zu je 50 %. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung eines Hotelappartements.