BFH - Urteil vom 22.08.2013
V R 30/12
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 779/12

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von im Inland umsatzsteuerfreien Gegenständen

BFH, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen V R 30/12

DRsp Nr. 2013/23068

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von im Inland umsatzsteuerfreien Gegenständen

1. Eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen, deren Lieferung im Inland ohne Recht zum Vorsteuerabzug steuerfrei wäre, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.2. Offenbleibt, ob dies auch für den Fall der Ausfuhrlieferung gilt.

Normenkette:

UStG 1999 § 15 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine gemeinnützige GmbH ("gGmbH"), lieferte in den Streitjahren 2001 und 2002 Blutplasma in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hob im Anschluss an eine Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung -- AO --) für beide Streitjahre auf. Hiergegen legte die Klägerin am 14. Februar 2007 Einspruch ein, mit dem sie erstmals geltend machte, dass ihr --entgegen der bisherigen Beurteilung-- der Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999 für die Lieferung von Blutplasma in das übrige Gemeinschaftsgebiet zustehe. Im Rahmen einer nachfolgenden Prüfung ging das FA davon aus, dass es sich bei den Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet um Reihengeschäfte gehandelt habe, in deren Rahmen die Lieferungen der Klägerin als nicht nach § steuerfrei anzusehen seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.