BGH - Urteil vom 12.12.1996
IX ZR 214/95
Normen:
UStG (1991) § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 134, 212
DB 1997, 673
NJW 1997, 1008
VersR 1997, 759
WM 1997, 335
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

BGH, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen IX ZR 214/95

DRsp Nr. 1997/751

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

»1. Selbständige Tierärzte, die gegen Provision im eigenen Namen Tierarzneimittel im Interesse und nach Vorgaben eines Dritten beziehen, sind nicht in dessen Unternehmen so eingegliedert, daß sie den Weisungen des Dritten zu folgen verpflichtet sind. 2. Bei verdeckter Treuhandschaft ist Empfänger der Lieferungen eines Unternehmers der Treuhänder, nicht der Treugeber, so daß diesem nicht der Vorsteuerabzug aufgrund der Rechnungen zusteht, die dem Treuhänder erteilt wurden.«

Normenkette:

UStG (1991) § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende, in Liquidation befindliche GmbH - früher TZ GmbH (fortan: Klägerin) - verlangt von der beklagten Steuerberaterin Schadensersatz wegen einer Umsatzsteuernachforderung.

Die Klägerin handelte mit Tierarzneimitteln. Sie wurde spätestens seit 1977 durch die Beklagte in steuerlichen Angelegenheiten beraten; diese erledigte auch die Buchführung, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Jahressteuererklärungen und -abschlüsse für die Klägerin. Am 5. April 1982 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen "Auftrag (Pauschalauftrag)".