BFH - Urteil vom 02.09.2010
V R 55/09
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 2; RL 77/388/EWG ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen , vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 311/08

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer

BFH, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen V R 55/09

DRsp Nr. 2010/19670

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer

Enthält die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG --vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung-- nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 2; RL 77/388/EWG ;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Reinigungsleistungen von der Firma S. S erteilte über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, obwohl sie nicht über eine Steuernummer verfügte. Als Steuernummer enthielten die Rechnungen die Angabe "75/180 Wv", eine Kennzeichnung, die das Finanzamt B unter der Angabe "SteuerNr./Aktenzeichen" im Schriftverkehr mit S zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Die Rechnungen der S enthielten weiter den Zusatz "Finanzamt B".