BGH - Beschluss vom 20.08.2019
1 StR 184/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 289
BFH/NV 2020, 79
wistra 2020, 160
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 12.12.2018

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen hinsichtlich Steuerhinterziehung der Umsatzsteuer

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 1 StR 184/19

DRsp Nr. 2019/14193

Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen hinsichtlich Steuerhinterziehung der Umsatzsteuer

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. Dezember 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

in den Fällen II. 2. b) (1) und (2) der Urteilsgründe;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und angeordnet, dass von der Strafe drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.