BFH - Urteil vom 11.03.2009
XI R 71/07
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG 1993 § 9 Abs. 1; UStG 1993 § 9 Abs. 2; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 27 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 134/03

Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993) für die aufgrund der Errichtung einer Sporthalle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer; Voraussetzungen für einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen XI R 71/07

DRsp Nr. 2009/10298

Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993) für die aufgrund der Errichtung einer Sporthalle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer; Voraussetzungen für einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs

1. Ob der Leistungsempfänger ein Grundstück i.S. des § 9 Abs. 2 UStG 1993 ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, richtet sich nach der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und nicht nach einer davon abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem Leistungsempfänger. 2. Die Überlassung von Sportanlagen eines Betreibers an Nutzer dieser Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993, sondern stellt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar. 3. Das den Betreibern von Sportanlagen in § 27 Abs. 6 UStG 1999 eingeräumte Wahlrecht ist eine Billigkeitsregelung, die sich nicht auf § 9 Abs. 2 UStG 1993 und die Frage auswirkt, ob der Leistungsempfänger das Grundstück für steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze verwendet. 4. Die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes lassen es nicht zu, dass dem Steuerpflichtigen das erlangte Recht auf den Abzug von Vorsteuerbeträgen durch eine Gesetzesänderung rückwirkend genommen wird.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG 1993 § 9 Abs. 1;