FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2020
11 K 12/20
Normen:
UStG § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;

Berechtigung zur Erhöhung des Pachtentgelts für einen Boxenlaufstall auf Mindestbemessungsgrundlage nach UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 11 K 12/20

DRsp Nr. 2022/16849

Berechtigung zur Erhöhung des Pachtentgelts für einen Boxenlaufstall auf Mindestbemessungsgrundlage nach UStG

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte das zwischen dem Kläger und der C D GbR (GbR) vereinbarte Pachtentgelt für einen Boxenlaufstall unter Berücksichtigung einer Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in den Streitjahren 2014 bis 2017 und Januar 2018 erhöhen durfte.

Der Kläger unterhielt in G, H-Weg 1 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Zum xx. Juli 2012 gründete er zusammen mit seinem Sohn H die GbR. Am Gesellschaftskapital sind der Kläger zu 70 v. H. und H zu 30 v. H. beteiligt. Den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verpachtete der Kläger an die GbR eisern, d. h. inklusive des gesamten toten und lebenden Inventars. Der verpachtete Betrieb des Klägers ist seitdem in den Jahresabschüssen der GbR als sein Sonderbetriebsvermögen erfasst. Die GbR ist mit ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unternehmerisch tätig, wobei ihre Schwerpunkte auf den Bereichen der Milcherzeugung und der Schweinemast liegen. Die GbR versteuert ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Abs. 1 UStG.