FG Köln - Urteil vom 27.08.2015
6 K 2892/12
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern aus im Vorjahr erstellten Rechnungen

FG Köln, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 6 K 2892/12

DRsp Nr. 2016/15736

Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern aus im Vorjahr erstellten Rechnungen

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 6.2.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.8.2012 wird unter Berücksichtigung weitergehender Vorsteuerabzüge i. H. v. 2.885,68 € (entspricht 5.643,89 DEM) geändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 20 %. Die übrigen 80 % der Kosten fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr Vorsteuer aus Rechnungen geltend machen kann, die im Vorjahr erstellt wurden.

Die Klägerin betrieb in A ein Bauunternehmen. Durch Generalunternehmervertrag aus dem Jahr 1997 verpflichtete sie sich, das Bauvorhaben "B" zu verwirklichen. .... Bauherrin war die C ... Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: C). Gegenüber der Bauherrin verbürgte sich die Stadtsparkasse A i. H. v. 1,5 Mio. DEM für die Vertragserfüllung durch die Klägerin.