BFH - Urteil vom 01.09.2010
V R 6/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 411/05

Berechtigung zur Privatnutzung von gesellschaftseigenen Pkw gegen Entrichtung eines Entgeltes

BFH, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen V R 6/10

DRsp Nr. 2010/19668

Berechtigung zur Privatnutzung von gesellschaftseigenen Pkw gegen Entrichtung eines Entgeltes

NV: Stellt eine Sozietät ihren Mitgliedern Pkws für Fahrten zwischen Wohnort und Kanzlei zur Verfügung und belastet sie hierfür deren Privatkonten, liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor.

Eine entgeltliche Nutzungsüblerassung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter liegt gemäß § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG vor, wenn den Gesellschafter auch die Nutzung von Pkw für die jeweilige Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Unternehmensort gestattet wird und als Entgeld dafür eine Belastung der Privatkonten der jeweiligen Gesellschafter erfolgt (vgl. z.B. für den umgekehrten Fall der Leistungserbringung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft mit Gutschrift auf dem Gesellschafterkapitalkonto BFH-Urteil vom 18. Dezember 2007 V R 73/07, BFHE 223, 546, BStBl II 2009, 612, unter II.4.), wobei das Fehlen schriftlich abgeschlossener Mietverträge und der Wille der Beteiligten, insoweit nicht von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen, zu keiner abweichenden Beurteilung führt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1;

Gründe

I.