FG Köln - Urteil vom 13.02.2003
15 K 600/99
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 ; AO (1977) § 164 Abs. 2 ; AO (1977) § 204 ; UStG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 876

Bereitstellung von Adressen für sog. Mailing-Aktionen als selbständige Hauptleistung; Vertrauensschutz, wenn Finanzbehörde Änderung des eigenen Standpunktes des Steuerpflichtigen veranlasst

FG Köln, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 15 K 600/99

DRsp Nr. 2003/6637

Bereitstellung von Adressen für sog. Mailing-Aktionen als selbständige Hauptleistung; Vertrauensschutz, wenn Finanzbehörde Änderung des eigenen Standpunktes des Steuerpflichtigen veranlasst

1. Die Bereitstellung von Adressen durch den Steuerpflichtigen für von ihm im Auftrag seiner Kunden durchgeführte sog. Mailing-Aktionen ist als selbständige (Haupt-) Leistung zu qualifizieren, die dem Regelsteuersatz unterliegt. 2. Wurde der Steuerpflichtige durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung veranlasst, seinen eigenen Standpunkt in einer Streitfrage aufzugeben, sich der Rechtsansicht des Finanzamtes erstmalig anzuschließen und praktische Konsequenzen zu ziehen, stellt das Verhalten des Finanzamtes ein vertrauensbildendes Verhalten dar. Die Finanzbehörde ist an diese Beurteilung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Der Vertrauenstatbestand fällt nicht dadurch fort, dass das Finanzamt eine verbindliche Zusage gem. § 204 AO mit dem formalen Argument ablehnt, es fehle an einem Zusageinteresse des Steuerpflichtigen, wenn das Finanzamt gleichzeitig seine getroffene Aussage zur materiellen Beurteilung der Streitfrage für die Zukunft bestätigt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 ; AO (1977) § 164 Abs. 2 ; AO (1977) § 204 ; UStG § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand: