FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.09.2001
5 K 1506/99
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 9 § 10 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 § 10 Abs. 1 S. 3 ;

Bereitstellung von Gärtnereianlagevermögen durch eine GbR an die Gärtnereibetriebe ihrer Gesellschafter als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung; Höhe des Entgelts; Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 5 K 1506/99

DRsp Nr. 2004/4407

Bereitstellung von Gärtnereianlagevermögen durch eine GbR an die Gärtnereibetriebe ihrer Gesellschafter als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung; Höhe des Entgelts; Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1994

1. Stellt eine GbR ihren Gesellschaftern für deren Gärtnereibetriebe das für die gärtnerische Primärproduktion erforderliche Anlagevermögen sowie die erforderliche Technik entgeltlich, gegen kostendeckende Zahlungen nach dem Verhältnis der Bruttoproduktionen der Gesellschafter, zur Verfügung, erbringt sie als Unternehmerin eine sonstige Leistung an die Gärtnereibetriebe ihrer Gesellschafter.2. Sind Zahlungen der Gesellschafter bis zur Kostendeckung bei der Gesellschaft vereinbart, gehören nicht nur die tatsächlich geleisteten, unter den Kosten liegenden Zahlungen, sondern auch die Differenzbeträge zur Kostendeckung (Jahresfehlbeträge) zum Entgelt für die sonstige Leistung der Gesellschaft.3. Zweckgebundene Zuschüsse betreffend das Anlagevermögen der Gesellschaft gehören ebenfalls zum Entgelt für deren sonstige Leistung, unabhängig davon, ob diese Zuschüsse direkt der Gesellschaft oder aber den Gesellschaftern gewährt und von diesen an die Gesellschaft weitergeleitet worden sind.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 9 § 10 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 § 10 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand: