FG Niedersachsen - Urteil vom 03.04.2008
5 K 68/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 919
DGVZ 2008, 142
DStRE 2008, 1077
EFG 2008, 1073
RVGreport 2008, 440
StE 2008, 342

Bereitstellungsentgelt; Speditionsunternehmer; Zwangsräumung; Gerichtsvollzieher - Bereitstellungsentgelte eines Speditionsunternehmens bei abgesagter Zwangsräumung des Gerichtsvollziehers

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 68/02

DRsp Nr. 2008/12309

Bereitstellungsentgelt; Speditionsunternehmer; Zwangsräumung; Gerichtsvollzieher - Bereitstellungsentgelte eines Speditionsunternehmens bei abgesagter Zwangsräumung des Gerichtsvollziehers

1. Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn der zuständige Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung kurzfristig absagt, unterliegen mangels Leistungsaustauschs nicht der USt. 2. Erbringt der Speditionsunternehmer für die Zahlung des Bereitstellungsentgelts keine Leistung, erfolgt kein Leistungsaustausch. Der Unternehmen erhält seine Vergütung nicht wegen einer Unterlassung, sondern trotz Wegfalls der Leistungsverpflichtung. Ein steuerbarer Leistungsaustausch ist daher nicht gegeben.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Bereitstellungsentgelten bei Zwangsräumungen.