BFH - Urteil vom 22.03.2001
V R 11/98
Normen:
UStG (1993) § 14 Abs. 2, 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Art. 21 Nr. 1 lit. c;
Fundstellen:
BB 2001, 1341
BFH/NV 2001, 1088
BFHE 194, 528
BStBl II 2004, 313
DB 2001, 1397
DStR 2001, 1068
DStZ 2001, 561
KTS 2001, 580
ZIP 2001, 1157
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Berichtigung bei unrichtigem/unberechtigtem Steuerausweis

BFH, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen V R 11/98

DRsp Nr. 2001/8557

Berichtigung bei unrichtigem/unberechtigtem Steuerausweis

»Die Berichtigung eines unrichtig oder unberechtigt berechneten Steuerbetrages setzt nach richtlinienkonformer Beurteilung voraus, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet wird. Das Steueraufkommen wäre gefährdet, wenn eine Berichtigung der Steuer ohne den Nachweis des Ausstellers der Rechnung zugelassen würde, dass der Rechnungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat, dass ihm der Vorsteuerabzug versagt worden ist oder dass ein etwaiger Vorsteuerabzug durch Rückzahlung oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer rückgängig gemacht worden ist.«

Normenkette:

UStG (1993) § 14 Abs. 2, 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Art. 21 Nr. 1 lit. c;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Klägerin und ursprünglichen Revisionsbeklagten (Klägerin) ist während des Revisionsverfahrens die Gesamtvollstreckung eröffnet worden. Sie wird seitdem im Revisionsverfahren von dem vom Amtsgericht bestellten Verwalter (Revisionsbeklagter) vertreten, der die streitigen angemeldeten Umsatzsteueransprüche bestritten hat. Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Bau-GmbH. Sie erbrachte --wie ihre Rechtsvorgängerin-- Bauleistungen.