BFH - Beschluss vom 25.05.2010
V B 90/09
Normen:
AO § 227; UStG § 14 Abs. 3; UStG 1980 § 14 Abs. 3; UStG 1982 § 14 Abs. 3; UStG 1983 § 14 Abs. 3; UStG 1980 § 20;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1782
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1135/09

Berichtigung der Steuerschuld einer KG wegen der fehlenden Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen V B 90/09

DRsp Nr. 2010/14503

Berichtigung der Steuerschuld einer KG wegen der fehlenden Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs

NV: Ein Billigkeitserlass der Umsatzsteuer kommt nur in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung eindeutig und offensichtlich unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war, sich im Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren.

Normenkette:

AO § 227; UStG § 14 Abs. 3; UStG 1980 § 14 Abs. 3; UStG 1982 § 14 Abs. 3; UStG 1983 § 14 Abs. 3; UStG 1980 § 20;

Gründe

I.

Strittig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ein Anspruch auf Billigkeitserlass zusteht.