BFH - Urteil vom 23.01.2019
XI R 21/17
Normen:
UStG § 13b, § 17, § 27 Abs. 19; BGB § 133, § 157;
Fundstellen:
BB 2019, 724
BFH/NV 2019, 505
BFHE 264, 60
BStBl II 2019, 354
DB 2019, 643
DStR 2019, 623
DStRE 2019, 464
HFR 2019, 412
NZBau 2019, 297
UR 2019, 300
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2634/15

Berichtigung der Umsatzbesteuerung eines Bauträgers

BFH, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen XI R 21/17

DRsp Nr. 2019/4366

Berichtigung der Umsatzbesteuerung eines Bauträgers

1. Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. September 2018 V R 49/17, BStBl II 2019, 109; entgegen BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a). 2. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22. August 2013 (BFHE 243, , BStBl II 2014, ) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § Abs. die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an das BGH-Urteil vom 17. Mai 2018 , HFR 2018, ).