FG Sachsen - Urteil vom 04.03.2009
8 K 690/08
Normen:
UStG 1999 i.d.F. 20.12.2001 § 13b Abs. 4 S. 3; UStG 1999 i.d.F. 20.12.2001 § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 i.d.F. 20.12.2001 § 17 Abs. 1 S. 3; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 3 S. 3; BGB § 242;

Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit von Forderungen; Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen nach mehrfacher Prüfung an Amts Stelle gem. § 164 Abs. 2 AO

FG Sachsen, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 8 K 690/08

DRsp Nr. 2009/10544

Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit von Forderungen; Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen nach mehrfacher Prüfung an Amts Stelle gem. § 164 Abs. 2 AO

1. Ist eine Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts im Inland ansässig und sind der Gesellschaft Bescheinigungen i.S. des § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i.d.F. vom 20.12.2001 erteilt worden, schuldet der leistende Unternehmer unabhängig davon die Umsatzsteuer, ob die erteilte Bescheinigung falsch ist. 2. Erfolgt die Geltendmachung von Mängeln durch den Leistungsempfänger erst im nächsten Besteuerungszeitraum und sind auch sonst keine Umstände für die Uneinbringlichkeit von Forderungen erkennbar, ist die Umsatzsteuer nicht gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. 3. Wird eine Umsatzsteuerfestsetzung bereits nach Vorliegen der Jahreserklärung abschließend geprüft, weil alle tatsächlichen Umstände bekannt sind und erfolgt im Rahmen einer Bescheidänderung nochmals eine umfassende Prüfung an Amts Stelle, besteht bei einer erneuten Änderung des Umsatzsteuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids, wenn die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts nicht beantragt wurde.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 i.d.F. 20.12.2001 § 13b Abs. 4 S. 3;