FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 02.05.2002
3 K 1917/01
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Berichtigung der Umsatzsteuer-Festsetzung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts; Umsatzsteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 1917/01

DRsp Nr. 2004/5875

Berichtigung der Umsatzsteuer-Festsetzung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts; Umsatzsteuer 1998

Für die Feststellung der Uneinbringlichkeit einer Forderung i.S. des § 17 Abs. 2 UStG ist maßgeblich, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen die Annahme eines Forderungsausfalls herleiten darf. Diese steuermindernde Tatsache muss objektiv feststehen. Die objektive Feststellungslast hierfür trägt der Steuerpflichtige.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Forderungen der Klägerin uneinbringlich sind und damit der Umsatzsteuerbescheid 1998 zu berichtigen ist.