BFH - Beschluss vom 19.12.2013
V B 55/13
Normen:
UStG § 14c Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 590
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1915/10

Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich nicht abziehbarer Vorsteuer

BFH, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen V B 55/13

DRsp Nr. 2014/2289

Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich nicht abziehbarer Vorsteuer

NV: Eine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis kommt nicht in Betracht, wenn wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer scheitert. Eine Lohnsteueraußenprüfung hat den Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sicherzustellen, nicht aber, zu Gunsten des Ausstellers einer Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.

Eine Berichtigung der Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 S. 3 UStG scheidet aus, wenn die Rückforderung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ausgeschlossen war, weil zum Zeitpunkt der Außenprüfung der Steuerschuldner sich bereits wegen anderer Steuerschulden in der Vollstreckung befand.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.