FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.2002
2 K 2259/01
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 ;

Berichtigung der Umsatzsteuerschuld wegen Uneinbringlichkeit von Lieferforderungen; Umsatzsteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 2259/01

DRsp Nr. 2004/3346

Berichtigung der Umsatzsteuerschuld wegen Uneinbringlichkeit von Lieferforderungen; Umsatzsteuer 1996

Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 UStG ist anzunehmen, wenn ein bestehender Anspruch auf Entgelt nicht erfüllt worden ist und nicht absehbar ist, wann das Hindernis beseitigt wird, das der Erfüllung entgegensteht. Davon ist auszugehen, wenn sie - auf unbestimmte Zeit - weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzbar ist. Tatsächlich nicht mehr durchsetzbar ist eine Forderung, wenn sie nach kaufmännischer Betrachtungsweise nicht zu verwirklichen ist, z.B. bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Zahlungseinstellung und Insolvenzeröffnung sind dafür unwiderlegbare Beweisanzeichen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Lieferungen der Klägerin gegen ihre Schwestergesellschaft, die L-KG (L-KG) uneinbringlich waren und die Klägerin daher ihre Umsatzsteuerschuld im Jahre 1996 gemäß § 17 Abs. 2 UStG berichtigen durfte.