FG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2021
5 K 44/20
Normen:
UStG § 15a Abs. 1 S. 1, 2;

Berichtigung der Vorsteuer bei unentgeltlicher Überlassung der Nutzung eines zuvor vom überlassenden Unternehmer selbst zur Erbringung von steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen genutzten Stadions

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 5 K 44/20

DRsp Nr. 2024/14389

Berichtigung der Vorsteuer bei unentgeltlicher Überlassung der Nutzung eines zuvor vom überlassenden Unternehmer selbst zur Erbringung von steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen genutzten Stadions

Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung eines zuvor vom überlassenden Unternehmer selbst zur Erbringung von steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen genutzten Stadions berechtigt nicht zur Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG, wohl aber zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten durchgeführten Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Gegenstand des Verfahrens sind die Umsatzsteuerbescheide für ... und ... jeweils vom ...in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ....

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Sportverein. Im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb seiner 1. und 2. Herren-Fußballmannschaften erzielte der Kläger im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Umsätze.