I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft zwei Eigentumswohnungen und machte hieraus unter Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit (§ 9, § 12 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) 1982 und 1983 Vorsteuern geltend. Die Eigentumswohnungen vermietete der Kläger zunächst an eine GmbH für eine Miete von 689,46 DM, die ihrerseits die Wohnungen an Endmieter vermietete. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte das Zwischenmietverhältnis an.
Neuer Zwischenmieter wurde ab 01.01.1986 bei gleichzeitiger Herabsetzung des Mietzinses auf 588 DM eine KG. Das FA erkannte dieses Zwischenmietverhältnis nicht an und berichtigte gemäß § 15a UStG 1980 den Vorsteuerabzug in den Streitjahren.
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