I. Die im Jahre 1977 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete in den Jahren 1978 und 1979 ein Gebäude in W, in dem sie die hotelmäßige Vermietung von Ferienappartements und die Vermietung von Läden betrieb. Die ihr in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Vorsteuer hatte sie nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abgezogen. Mit Wirkung vom 17.11.1983 veräußerte sie das Grundstück mit aufstehendem Gebäude.
Im Jahre 1984 ging die Klägerin in Liquidation. Die persönlich haftende Gesellschafterin, eine GmbH, besteht nicht mehr und ist im Handelsregister gelöscht. Liquidatoren der Klägerin sind nunmehr die Gesellschafter A und B.
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