BFH - Urteil vom 26.03.1992
IV R 121/90
Normen:
EStG § 9b Abs. 2 ; UStG § 15a Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BB 1992, 1925
BB 1993, 120
BFHE 168, 419
BStBl II 1992, 1038
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UstG)

BFH, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen IV R 121/90

DRsp Nr. 1996/11548

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UstG)

»Wird der Vorsteuerabzug aufgrund der Veräußerung eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes nach § 15 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG berichtigt und liegt hierin zugleich die Veräußerung des gesamten Betriebs, so mindert der Vorsteuerberichtigungsbetrag nicht den laufenden Gewinn, sondern den Veräußerungsgewinn.«

Normenkette:

EStG § 9b Abs. 2 ; UStG § 15a Abs. 1, 4;

Gründe:

I. Die im Jahre 1977 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete in den Jahren 1978 und 1979 ein Gebäude in W, in dem sie die hotelmäßige Vermietung von Ferienappartements und die Vermietung von Läden betrieb. Die ihr in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Vorsteuer hatte sie nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abgezogen. Mit Wirkung vom 17.11.1983 veräußerte sie das Grundstück mit aufstehendem Gebäude.

Im Jahre 1984 ging die Klägerin in Liquidation. Die persönlich haftende Gesellschafterin, eine GmbH, besteht nicht mehr und ist im Handelsregister gelöscht. Liquidatoren der Klägerin sind nunmehr die Gesellschafter A und B.