FG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2018
1 K 1352/17 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2710
DStRE 2019, 513
EFG 2018, 2002

Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Nutzungsänderung i.R.d. Grundstückserwerbs

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 1 K 1352/17 U

DRsp Nr. 2018/17244

Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Nutzungsänderung i.R.d. Grundstückserwerbs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG vorliegen.

Die Klägerin - eine niederländische Kapitalgesellschaft - war bis zum 31.12.2007 an der deutschen vermögensverwaltenden C GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) mit Sitz in Z-Stadt beteiligt.

Die KG erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.03.2007 (URNR R 01 für 2007 des Notars D, vgl. Blatt 44 ff der GA) mit Wirkung zum 01.06.2007 ein Grundstück in Y-Stadt, X-Straße (3000 qm) zum Kaufpreis von .... EUR. Ausweislich Tz. 2.1 des Kaufvertrages, auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird, optierte der Verkäufer zu 71,41% zur Umsatzsteuer (...,- EUR x 71,41 % x 19 % = ... EUR). Der Anteil von 71,41 % ergab sich aus der seinerzeitigen steuerpflichtigen Nutzung des Gebäudes.

Nach Erwerb wurde das Objekt X-Straße von der KG zu 71,41% umsatzsteuerpflichtig vermietet.