Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG vorliegen.
Die Klägerin - eine niederländische Kapitalgesellschaft - war bis zum 31.12.2007 an der deutschen vermögensverwaltenden C GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) mit Sitz in Z-Stadt beteiligt.
Die KG erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.03.2007 (URNR R 01 für 2007 des Notars D, vgl. Blatt 44 ff der GA) mit Wirkung zum 01.06.2007 ein Grundstück in Y-Stadt, X-Straße (3000 qm) zum Kaufpreis von .... EUR. Ausweislich Tz. 2.1 des Kaufvertrages, auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird, optierte der Verkäufer zu 71,41% zur Umsatzsteuer (...,- EUR x 71,41 % x 19 % = ... EUR). Der Anteil von 71,41 % ergab sich aus der seinerzeitigen steuerpflichtigen Nutzung des Gebäudes.
Nach Erwerb wurde das Objekt X-Straße von der KG zu 71,41% umsatzsteuerpflichtig vermietet.
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