FG München - Beschluss vom 07.10.2008
14 V 2772/08
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 2;

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Bemessungsgrundlage

FG München, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 14 V 2772/08

DRsp Nr. 2009/1524

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Bemessungsgrundlage

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt der Verzicht eines Unternehmers auf eine Lieferforderung selbst dann keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts dar, wenn der Unternehmer nicht in seiner Eigenschaft als Lieferant, sondern wie im Streitfall als Gesellschafter seines Schuldners zu dessen Gunsten verzichtet hat.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Entwicklung, Konzipierung und Realisierung von Kontroll-, Erkennungs- und Sicherheitssystemen, insbesondere biometrischer Systeme.

Gesellschafter der Antragstellerin waren seit dem 20. August 2003 die P GmbH mit einem Anteil von 25.000 € sowie die H GmbH mit einem Anteil von 2.500 € am Stammkapital. Die P GmbH hatte im Oktober 2006 ihre Firmenbezeichnung in S GmbH geändert.