FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.07.2002
7 V 1378/01
Normen:
UStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 17 Abs. 2 Nr. 1 § 17 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 2 ;

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Insolvenz der Organgesellschaft; Zahlungsunfähigkeit

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 7 V 1378/01

DRsp Nr. 2003/10420

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Insolvenz der Organgesellschaft; Zahlungsunfähigkeit

1. Die gegen einen Unternehmer gerichteten Forderungen werden spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich, und zwar unbeschadet einer möglichen Quote in voller Höhe. 2. Bei Insolvenz der Organgesellschaft sind für die Frage der Zahlungsunfähigkeit allein die Verhätnisse dieser Gesellschaft maßgeblich. Denn sie selbst - und nicht der Organträger - ist Schuldner der zugrundeliegenden Forderungen. 3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Organträger Schuldner des auf der Vorsteuerberichtigung beruhenden Rückforderungsanspruchs ist. Ändert sich wegen ihrer Insolvenz die Bemessungsgrundlage für von der Organgesellschaft bezogene Umsätze, so sind die Eingangsumsätze, die umsatzsteuerlich während des Bestehens des Organschaftsverhältnisses dem Organträger als alleinigen Unternehmer zugerechnet wurden, diesem auch nach Beendigung der Organschaft weiterhin zuzurechnen.

Normenkette:

UStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 17 Abs. 2 Nr. 1 § 17 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 2 ;

Tatbestand: