EuGH - Schlussantrag vom 19.12.2013
Rs. C-107/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 65; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 185 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Veliko Tarnovo [Bulgarien],

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Nichterbringung der mehrwertsteuerpflichtigen Leistung; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Veliko Tarnovo

EuGH, Schlussantrag vom 19.12.2013 - Aktenzeichen Rs. C-107/13

DRsp Nr. 2014/373

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Nichterbringung der mehrwertsteuerpflichtigen Leistung; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Veliko Tarnovo

Tenor:

1. Voraussetzung der Entstehung eines Steueranspruchs gemäß Art. 65 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Erwartung, dass nach dem normalen Verlauf die steuerpflichtige Leistung auch erbracht werden wird.

2. Gemäß Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist der Vorsteuerabzug im Fall einer Anzahlung im Sinne von Art. 65 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu berichtigen, wenn die steuerpflichtige Leistung letztlich nicht erbracht wird. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist weder von der Berichtigung der korrespondierenden Steuerschuld noch von der Rückzahlung der Anzahlung abhängig.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 65; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 185 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. Wieder einmal wurden dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, die sich der bulgarischen Justiz aufgrund der Versagung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Mehrwertsteuerbetrug stellen. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Vorauszahlung geltend gemacht wurde, auf die Vorauszahlung jedoch keine Leistung folgte.