BFH - Urteil vom 27.10.2020
V R 20/20 (V R 61/17)
Normen:
UStG § 15a; MwStSystRL Art. 184 ff.;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1111/16

Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Errichtung eines Anbaus an ein Alten- und Pflegeheim zum Betrieb einer Cafeteria nach Einstellung deren Betriebes

BFH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen V R 20/20 (V R 61/17)

DRsp Nr. 2021/3141

Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Errichtung eines Anbaus an ein Alten- und Pflegeheim zum Betrieb einer Cafeteria nach Einstellung deren Betriebes

Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen. Demgegenüber bewirkt der bloße Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.06.2017 – 3 K 1111/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 15a; MwStSystRL Art. 184 ff.;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträgerin einer GmbH, die ein Alten– und Pflegeheim betreibt (umsatzsteuerfreie Tätigkeit). Im Jahr 2003 errichtete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Besucher durch einen Außeneingang und für Heimbewohner durch den Speisesaal des Pflegeheims zugänglich war.