Streitig ist, ob als Folge eines im Jahr 2001 geschlossenen Vergleichs u.a. über eine Werklohnforderung, eine Berichtigung gem. § 17 UStG eines im Jahr 1981 vorgenommenen Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 2001 durchzuführen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG (G ). Kommanditisten sind A zu 96,67% und B zu 3,33%. Alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin/Komplementärin ist die C GmbH. Diese wird vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer A und B .
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