FG Nürnberg - Urteil vom 15.09.2009
2 K 1316/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 14; UStG § 15; UStG § 17; UStG § 18; BGB § 387;

Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem § 17 UStG als Folge eines geschlossenen Vergleichs über eine Werklohnforderung

FG Nürnberg, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 1316/08

DRsp Nr. 2010/1745

Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem § 17 UStG als Folge eines geschlossenen Vergleichs über eine Werklohnforderung

Steht fest, dass eine offene Werklohnforderung auf Grund eines geschlossenen Vergleichs nicht mehr bezahlt wird, ist der daraus bereits geltend gemachte Vorsteueranspruch zu korrigieren.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 14; UStG § 15; UStG § 17; UStG § 18; BGB § 387;

Tatbestand:

Streitig ist, ob als Folge eines im Jahr 2001 geschlossenen Vergleichs u.a. über eine Werklohnforderung, eine Berichtigung gem. § 17 UStG eines im Jahr 1981 vorgenommenen Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 2001 durchzuführen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG (G ). Kommanditisten sind A zu 96,67% und B zu 3,33%. Alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin/Komplementärin ist die C GmbH. Diese wird vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer A und B .