BFH - Urteil vom 19.12.2013
V R 5/12
Normen:
AO § 73; AO § 164; AO § 168; AO § 174 Abs. 4 und Abs. 5; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7195/07

Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Verhältnis von Organträger und Organgesellschaft nach Rückgängigmachung des Verzichts auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung; Begriff des Dritten im Sinne von § 174 Abs. 4 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen V R 5/12

DRsp Nr. 2014/8849

Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Verhältnis von Organträger und Organgesellschaft nach Rückgängigmachung des Verzichts auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung; Begriff des Dritten im Sinne von § 174 Abs. 4 S. 1 AO

Dritter i.S. von § 174 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AO ist im Verfahren der Organträgerin auch die Organgesellschaft.

Normenkette:

AO § 73; AO § 164; AO § 168; AO § 174 Abs. 4 und Abs. 5; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids 1992 vom 30. Mai 2005, mit dem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt IV --FA--) den der G-G-GmbH in 1992 gewährten Vorsteuerabzug rückgängig macht.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer KG, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G-G-GmbH, die durch Verschmelzung auf die Klägerin im August 2007 erloschen ist.

Als Organträgerin bildete die Klägerin seit dem 1. Februar 1995 eine Organschaft u.a. mit der G-G-GmbH und der D-GmbH, die Rechtsnachfolgerin einer GH Betriebs-GmbH ist.