FG München - Urteil vom 29.01.2009
14 K 4178/06
Normen:
UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 2;

Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach dem Übergang von der Regelversteuerung zur Kleinunternehmerschaft

FG München, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 14 K 4178/06

DRsp Nr. 2009/15834

Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach dem Übergang von der Regelversteuerung zur Kleinunternehmerschaft

Nach der Rechtspr. des BFH stellt der Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, so dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorliegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG nach dem Übergang von der Regelversteuerung zur Kleinunternehmerschaft.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb und die gemeinschaftliche Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen zu rationellen, kostengünstigen sowie boden- und umweltschonenden Bodenbearbeitung.

Mit Schreiben vom 24. März 2003 teilte die Klägerin dem Finanzamt (FA) mit, dass sie ab 1. Januar 2001 keine Regelversteuerung ihrer Umsätze mehr vornehme, sondern die Vorschriften zur Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG anwende.

Das FA änderte daraufhin die Umsatzsteuerfestsetzung für die Jahre 2001 bis 2003. Dabei nahm es auch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs für in den Jahren 1996 und 2000 angeschaffte Maschinen vor. Mit Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2005 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 auf 916,24 EUR festgesetzt.